Ist Verhinderungspflege als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente oder einer Altersrente zu berücksichtigen?
Nein.
Die Verhinderungspflege ist kein Hinzuverdienst im Sinne der §§ 34, 96a SGB VI.
Begründung:
Es gibt dazu keine Festlegung der Rentenversicherung. Es bietet sich jedoch an, die Verhinderungspflege mit der Verdienstausfall-Erstattung nach § 38 Abs. 4 SGB V bzw. nach § 54 SGB IX gleichzusetzen. Und diese ist nach Auffassung der Rentenversicherungsträger kein Hinzuverdienst.
Die Verdienstausfallerstattung kann unter bestimmten Voraussetzungen für nahe Angehörige und den Ehegatten eines erkrankten oder in Rehabilitations-/Teilhabeleistung befindlichen Versicherten gezahlt werden. Sie wird gewährt, wenn diese anstelle des Versicherten den Haushalt weiterführen und deshalb einen Verdienstausfall hinnehmen müssen.
- Da zwischen dem Versicherten und dem hilfeleistenden Angehörigen kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist die Verdienstausfall-Erstattung, die der Versicherte von der Krankenkasse erhält und ggf. an den hilfeleistenden Angehörigen weitergibt, kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung.
- Die Verdienstausfall-Erstattung ist kein Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit.
- Da hier keine Beschäftigung, keine selbständige Tätigkeit und auch keine vergleichbare auf Erwerb ausgerichtete Aktivität vorliegt, ist die Verdienstausfall-Erstattung auch kein vergleichbares Einkommen. (Gemeint sind hier z.B. Diäten und Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis).
- Die Verdienstausfall-Erstattung ist auch keine vergleichbare Sozial-(Leistung). Beim Versicherten, dem die Leistung ausgezahlt wird, fällt kein Entgelt an und somit handelt es sich auch nicht um eine Entgeltersatzleistung. Beim Angehörigen kann die Verdienstausfall-Erstattung nicht angerechnet werden, weil die Leistung nicht an ihn erbracht wird und ihm nicht als eigene Einnahme zugeordnet werden kann.
Die Zahlung von Verdienstausfallerstattung ist mit der Zahlung von Pflegegeld vergleichbar. Das Pflegegeld wird auch an den Versicherten gezahlt. Und er gibt es an die Pflegeperson weiter.