Patientenverfügung für ein geistig behindertes volljähriges Kind?
Bis zum 18. Lebensjahr dürfen die Eltern ja grundsätzlich über ihre Kinder „verfügen“.
Was passiert mit Vollendung des 18. Lebensjahrs, wenn das geistig behinderte Kind einen gesetzlichen Betreuer bekommt? Kann dieser dann eine Patientenverfügung für das volljährige Kind aufsetzen? Und macht es einen Unterschied, ob der Betreuer eine fremde Person ist, oder ob es ein Elternteil ist oder beide Eltern sind?
Antwort:
Die Funktion der Elternschaft ist mit der Volljährigkeit erloschen. Die Eltern haben nicht das Recht, eine Patientenverfügung zu erstellen. (Umgekehrt dürfen Kinder ja auch nicht für ihre z.B. demenzkranken Eltern eine solche Verfügung erstellen).
Und der Betreuer (egal, welche Person dieses Amt ausübt) kann definitiv keine Patientenverfügung für seine Betreuten verfassen. Dieses Recht steht ihm nicht zu, es ist ein höchstpersönliches Recht des volljährigen Menschen, das niemand anderes wahrnehmen kann.
Dabei ist ein fremder Betreuer den Eltern als Betreuer absolut gleichgestellt. Oder andersrum: Die Eltern sind einem fremden Betreuer gleichgestellt, weil sie mit der Volljährigkeit einfach alle Rechte als Eltern verloren haben.
Bei der Patientenverfügung bzw. dem Patiententestament geht es um den Willen des Patienten und nicht um den des Betreuers. Für einen erwachsenen behinderten Menschen darf keine Patientenverfügung im vermeintlichen Interesse erstellt werden.
Allerdings darf der Betreuer, sofern er auch die Gesundheitssorge hat, die jeweiligen Einzelfallentscheidungen treffen, ggf. mit betreuungsrichterlicher Zustimmung.
Beachte:
Sofern die behinderte Person geistig versteht, was eine Patientenverfügung bedeutet und welches Ausmaß diese haben kann, sollte man die Vollmacht ggf beim Notar erstellen.