Im Unterscheid zur Untätigkeitsklage der VwGO handelt es sich bei der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG um eine echte Verbescheidungsklage.
Untätigkeitsklage im Widerspruch
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=44&paid=88