Es gibt nun einen Online-Pflegegradrechner für Kinder. HIER
http://bbpflegekinder.de/?news=pflegegradrechner-fuer-kinder
Das Besondere an dem Rechner ist, daß er auch die Kriterien für Kinder berücksichtig, da diese von Erwachsenen abweichen.
Wie im Recht bis 31.12.2016 wird bei pflegebedürftigen Kindern ein Vergleich zu einem altersentsprechend entwickelten Kind gemacht.
Von der Geburt bis zu einem Alter von 18 Monaten gelten Sonderregelungen.
Kinder in dieser Altersgruppe sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltagslebens unselbständig. Daher werden im Bereich der Selbstversorgung (Waschen, Essen, Trinken usw.) die 13 Einzelkriterien durch das alleinige Merkmal „Gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen“ abgelöst. Dieses Kriterium wird mit 20 Einzelpunkten bewertet.
Das Kind wird zusätzlich einen Pflegegrad höher eingestuft, als errechnet.
Ab 19 Monaten gelten die Kriterien, die in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern ausführlich beschrieben sind.
Ab dem 11. Lebensjahr gelten auch bei Kindern die allgemeinen Maßstäbe. Sie werden wie Erwachsene behandelt.
Bewertet werden ab dem 1.1.2017 folgende Bereiche:
- Mobilität (Umsetzen, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren, Verstehen und Reden)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Nächtliche Unruhe, selbstschädigendes oder autoaggressives Verhalten, Ängste, Wahnvorstellungen, Abwehr pflegerischer Maßnahmen)
- Selbstversorgung (Waschen, Essen, Trinken, An- und Ausziehen, Benutzung einer Toilette)
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (Medikation, Absaugen und Sauerstoffgabe, Wundversorgung, Katheterisierung, Arztbesuche, Einhalten einer Diät, Therapieeinhaltung)
- Gestaltung des Alltagslebens (Gestaltung des Tagesablaufs, Sichbeschäftigen, Kontaktpflege)
In den Modulen Mobilität, Kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens wird das Ausmaß von Problemen und der Hilfebedarf eingeschätzt.
Dafür gibt es vier Abstufungen: Selbständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbständig und unselbständig oder Fähigkeit vorhanden, Fähigkeit größtenteils vorhanden, Fähigkeit in geringem Maß vorhanden und Fähigkeit nicht vorhanden.
In den Modulen Verhaltensweisen und Umgang mit den Anforderungen geht es um die Häufigkeit personeller Unterstützung.
Die Bereiche werden gewichtet.
10 % = Mobilität
15 % = Kognitive und kommunikative Fähigkeiten + Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (nur der höhere Wert geht in die Berechnung ein)
40 % = Selbstversorgung
20 % = Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
15 % = Gestaltung des Alltagslebens
= 100 %
Außerhäusliche Aktivitäten (Fortbewegung außerhalb der Wohnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Teilnahme an Veranstaltungen, Besuch von Kindergarten/Schule/Arbeitsplatz/WfB) und Haushaltsführung (Einkaufen, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, Aufräumen, Reinigen, Umgang mit Behördenangelegenheiten) werden geprüft und bewertet; sie sind jedoch nicht für die Einstufung in einen Pflegegrad maßgebend.
In Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit wird der Pflegegrad festgestellt:
Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung = 12,5 bis < 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung = 27 bis < 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung = 47,5 bis < 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung = 70 bis < 90 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung = 90 bis 100 Gesamtpunkte
Das monatliches Pflegegeld beträgt ab 1.1.2017:
Pflegegrad 1 = 0 EUR
Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR
Eine super Zusammenstellung findet man auf der BVKM-Seite - HIER