Broschüre:
https://www.cp-finanz.de/filecenter_96160209f5/Ebook+-+Eltern+im+Pflegeheim+%28Stand+03.01.2015%29.pdf


Dem Grunde nach ist es so: Zahlen muß das leibliche Kind.

Aber: Das Ehegatteneinkommen wird mitgerechnet bei der Ermittlung des Zahlbetrags. Vom gemeinsamen Einkommen wird ein Familienselbstbehalt (für die Ehegatten und ggf. Kinder) abgezogen und dann wird halbiert.

Das Einkommen des Ehegatten (= Schwiegerkindes) fließt somit in die Berechnung ein. Ein Ehegatte, der nichts oder wenig verdient, senkt die Kosten (wie beim Ehegattensplitting in der Steuer).

Der Ehegatte (= Schwiegerkind) zahlt juristisch betrachtet nicht, sein Einkommen beeinflußt aber die Höhe der Zahlung des leiblichen Kindes.