Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Behinderung des Kindes
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsrente ist die Erziehung eines Kindes.
Hinsichtlich der Definition der Begriffe Kinder und Erziehung verweist die Rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherung zu § 47 SGB VI auf § 46 Abs. 2 SGB VI.
=> Daraus ergibt sich, daß eine Erziehungsrente unbefristet zu gewähren ist, solange die/der Rentenberechtigte in häuslicher Gemeinschaft für ein Kind sorgt, das wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
=> Entsprechend der Rechtlichen Arbeitsanweisung der Rentenversicherung zu § 102 SGB VI R4 ist es in diesen Fällen auch nicht erforderlich, die Erziehungsrente zu befristen.